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| 1. |
Das Schuljahr beginnt am 01. Oktober und endet am 30. September des nächsten Jahres. Die Aufnahme in den Instrumental- und Gesangsunterricht ist jederzeit möglich, sofern ein geeigneter Unterrichtsplatz und -termin zur Verfügung steht. Die ersten vier Unterrichtswochen gelten als zahlungspflichtige Probezeit. Der Unterricht kann jeweils zum 31. März und 30. September gekündigt werden. Kündigungen sind spätestens vier Wochen vor dem Kündigungstermin schriftlich an die Musikschule zu richten. Bei groben Verstößen des Schülers gegen die Hausordnung oder die Teilnahmebedingungen sowie bei fehlender Eignung für das gewählte Unterrichtsfach behält sich die Musikschule ihrerseits ein Kündigungsrecht vor. Beginn und Laufzeit der Grundkurse werden von der Schulleitung festgelegt. Das Gleiche gilt für Sonderkurse. Eine Kündigung vor dem Kursende ist nur in Ausnahmefällen in Absprache mit der Schulleitung möglich. |
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| 2. |
Die Feiertags- und Ferienordnung der öffentlichen Schulen gilt auch für die Musikschule. Die Musikschule unterrichtet in einem Schuljahr für den Jahresbeitrag mindestens 35 Unterrichtseinheiten. |
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| 3. |
Die Schulgeldordnung wird vom Vorstand festgesetzt. Die jeweils gültige Fassung ist Teil des Unterrichtsvertrages. Das Schulgeld wird monatlich vom Konto des Zahlungspflichtigen per Bankeinzug abgebucht. |
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| 4.a |
Auf das zu zahlende Schulgeld für Instrumental-/Gesangsunterricht gewährt die Musikschule eine Ermäßigung von 10 %, wenn innerhalb einer Familie mindestens zwei Unterrichtseinheiten à 45 Minuten oder drei Unterrichtseinheiten à 30 Minuten belegt werden. Besuchen zwei oder mehr Kinder einer Familie den gleichen Grundkurs, so beträgt ab dem zweiten Kind die Ermäßigung 50%. Bei auswärtigen Schülern entfällt statt dessen der Auswärtigenzuschlag. Belegungen von Erwachsenen finden keine Berücksichtigung. |
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| 4.b |
Bei außerordentlichen Belastungen (z.B. Arbeitslosigkeit) kann eine teilweise Befreiung vom Schulgeld erfolgen. Der Antrag des Schülers/der Schülerin bzw. der Erziehungsberechtigten muss zusammen mit den entsprechenden Nachweisen schriftlich an den Vorstand der Musikschule gerichtet werden. Über den Antrag und die Höhe der Ermäßigung entscheidet der geschäftsführende Vorstand und die Schulleitung. Die Sozialermäßigung ist zeitlich befristet. Unter gegebenen Voraussetzungen besteht die Möglichkeit einer Verlängerung. |
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| 5. |
Von Schülern zu vertretende Unterrichtsausfälle begründen keinen Anspruch auf Rückzahlung der Unterrichtsgebühren oder Nachholen der ausgefallenen Stunden. |
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| 6. |
Vereinbarungen mit den Lehrern haben keine Rechtskraft. |
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| 7. |
Unseren fortgeschrittenen Schülern ist es nicht gestattet, im Einzugsbereich der Musikschule Privatunterricht zu erteilen. |
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| 8. |
Aus organisatorischnen Gründen notwendig werdende Änderungen der Unterrichtsgebühren während des Schuljahres (z.B. Vergrößerung oder Verkleinerung der Gruppe) müssen vom Gebührenzahler getragen werden, bzw. kommen ihm zugute. |
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